Auflagen zum Neonic-Saatgut
Wie bereits in zahlreichen Informationen und Veröffentlichungen mitgeteilt, ist die Notfallzulassung der Cruiser-Beizung an die Einhaltung zahlreicher Auflagen gebunden. Die detaillierte Vorgehensweise hat die zuständige Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft in der Allgemeinverfügung geregelt.
Hier die wichtigsten Punkte:
- Die Saat und Fläche müssen mindestens 3 Werktage vor der Aussaat durch den Anbauer dem regionalen Fachzentrum am Amt für Landwirtschaft (WÜ/AN/BY) gemeldet werden - siehe Meldebögen der Regierungsbezirke!
- Achtung: Für die Anbauer im Landkreis Neustadt Aisch - Bad Windsheim ist das Fachzentrum in Würzburg (Unterfranken) zuständig!
- Aussaat mit mechanisch arbeiteten Geräten, aber auch pneumatische sind zugelassen - diese müssen allerdings in der Liste "Abtriftmindernder Sägeräte" beim JKI enthalten sein.
- Die Aussaatstärke ist auf max. 1,1 Einheiten/ha begrenzt - Nachsaat mit Neonic-Saatgut ist nicht erlaubt.
- Die äußere Pflanzenreihe darf nur mit unbehandeltem Saatgut, d.h. ohne Neonic gesät werden - oder es muss ein Mindestabstand von 45 cm zum Feldrand eingehalten werden.
- Auf erosionsgefährdeten Flächen erosionsmindernde Maßnahmen - Abschwemmungen müssen gemeldet werden!
- Keine Aussaat von Neonic-Saatgut zur Biogas-Nutzung.
- Das Restsaatgut muss an Südzucker zurückgegeben werden - eine Weitergabe an Dritte ist verboten.
- Die Saat und der Anbau der Zuckerrüben sind zu dokumentieren und 3 Jahre aufzuheben.
- Die Bienenleute der Region sind mindestens eine Woche vor Saatbeginn zu informieren - übernehmen Verband und Südzucker.
- In den Folgekulturen (gemeint ist das Anbaujahr nach den Zuckerrüben) keine bienen-attraktive Pflanzen (z.B. Raps, Sonnenblume, Mais, Leguminosen, etc.)
- Intensives Unkrautmanagement, d.h. keine blühenden Bei-/Unkräuter.
- Im Anbaujahr 2021 keine Blühfläche auf oder neben dem Zuckerrübenschlag.
- Keine Folgenutzung als Blühfläche oder Brache.
- Der Geltungszeitraum endet am 01.01.2023.